Inhalt
Der Rhein-Sieg-Kreis ist nicht die zuständige Behörde für das eröffnete Befreiungsverfahren. Aufgrund der Betroffenheit des FFH-Gebietes ergibt sich eine standortbezogene Planfeststellungspflicht gemäß Anhang 1 des UVPG. Zuständige Behörde ist daher die Bezirksregierung Köln. Eine naturschutzrechtliche Befreiung wäre daher, sofern inhaltlich möglich, formal innerhalb des konzentrierenden Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren zu erteilen…