Schwarze Punkte: Anlagenstandorte und ihre Parzellen (rote Rechtecke)
Bornheim:
Mit Datum vom 5.3.25 gibt die Kreisverwaltung Siegburg die Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für sechs Windränder auf dem Villerücken bekannt (Aktenzeichen: 66.11-801.1.03/2023-1146).
Die Genehmigung ist aus mehrfachen Gründen eine offene Provokation:
Die Beteiligung der Öffentlichkeit für den Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien im Regionalplan Köln, bei dem die Eignung möglicher Standorte der kritischen Prüfung unterzogen wurde, fand gerade erst in der Zeit vom 13. Januar 2025 bis einschließlich 13. Februar 2025 statt. Der dort im Entwurf des Planes enthaltene Standort „Villerücken“ stieß dort auf massive und breite Ablehnung aller Naturschutzverbände, des Landschaftsschutzvereins Vorgebirge und zahlreicher Bürger*innen. Über die öffentlich vorgetragenen Einwendungen konnte der Regionalrat noch gar nicht entscheiden.
Schließlich kollidiert der Standort mit den Schutzgeboten für das europäische Fauna-Flora-Habitat-Schutzgebiet „Villewälder bei Bornheim“ (DE-5207-304). Die Masten der Windkraftanlagen rücken bis zu 200 m direkt an das Schutzgebiet heran, die Anlagen betreffen daher das Schutzgebiet unmittelbar. Die durch die FFH-Richtlinie auch geschützten Verbundflächen nach Artikel 10 der Richtlinie blieben ganz ohne Berücksichtigung.
Auch der Flächennutzungsplan der Stadt berücksichtigt mit seiner Konzentrationszone am Villerücken die FFH-Schutzgüter völlig unzureichend. Dort wird lediglich darauf verwiesen, dass die Anlagen nicht im FFH-Gebiet selbst stehen. Das reicht aber nicht aus! Die Umweltprüfung der Stadt weist insofern erhebliche Mängel hinsichtlich des FFHGebietsschutzes auf, die gerade eben nicht im Zuge der Ausweisung der Konzentrationszone der Stadt Bornheim geklärt und erkannt worden sind. Die Umweltprüfung wurde insofern zwar dem Titel nach durchgeführt, aber völlig sachwidrig.
Die meisten der jetzt genehmigten Anlagen stehen nahe herangerückt an den Waldrand und gefährden daher Fledermäuse, Greifvögel und andere windkraftsensiblen Arten in besonderer Weise, da viel Arten gerade die waldnahen Offenlandflächen für die Nahrungssuche nutzen bzw. hier eine hohe Flugintensität zeigen. Diese Gefährdung wird durch die geplanten Abschaltzeiten nicht bewältigt, da diese formal allenfalls den Artenschutzkonflikt bewältigen, nicht aber den Konflikt mit dem FFH-Gebietsschutz, der deutlich strenger ausformuliert ist.
So bedeutend es ist, den Ausbau der Erneuerbaren Energien voranzutreiben, er darf nicht zu Lasten der essentiellen europäischen Fauna-Flora-Habitat-Schutzgebiete erfolgen. FFHGebiete sind in allen Regelwerken zum Ausbau der Windkraftanlagen als Standorte für Windkraftanlagen ausgenommen. Insofern ist der für sie rechtlich geltende Umgebungsschutz dabei von der Freistellung rechtlich zwingend eingeschlossen, da sonst die Schutzgüter innerhalb der Schutzgebiete nicht erhalten werden können. Diesen umfassenden Schutz sieht die europäische FFH-Richtlinie auch vor dem Licht der Beschleunigungsgesetzte für den Ausbau der erneuerbaren Energien eindeutig vor. Dieses Schutzgebot wurde wieder einmal durch eine miserable, sachwidrige Umweltprüfung missachtet.
Teil des Schutzgutes sind im konkreten Fall u.a. die Bechsteinfledermaus, das Große Mausohr, der Grauspecht, der Raufußkauz und der Schwarzspecht. Gerade für die Fledermäuse ist die Nähe der Windräder zum Wald besonders problematisch.