BUND-Kreisgruppe Rhein-Sieg

Wegebaumaßnahmen im Siebengebirge sind FFH prüfpflichtig

01. März 2022

Siebengebirge (Quelle: Pixabay, Erich Westendarp)

Am 3.3.2022 (Donnerstag) beschäftigt sich der Naturschutzbeirat in der Kreisverwaltung Siegburg mit dem Wegebau im Siebengebirge. Auf etwa 12 Kilometern Strecke wurde Baumaßnahmen ausgeführt, überschlägig etwa 15.000 cbm Fremdmaterial eingebracht. Diese Baumaßnahmen sind nach Einschätzung des BUND auf der Basis der Naturschutzgebietsverordnung (2005, 2012) der Bezirksregierung Köln nicht zulässig. Sie erlaubt in § 7 Nr. 6 lediglich die "Unterhaltung und Wartung bestehender rechtmäßiger Anlagen und Verkehrswege". Es sind also nur regelmäßig wiederkehrende, einfache Arbeiten zulässig. Der Einbau einer neuen Wegetragschicht und ein Ausbau auf 5 bis 7 Meter Breite und die Anhe bung in eine neue Ausbaustufe sind nach unserer Einschätzung gerade nicht zulässig.


Mit Mail vom 28.12.2021 hat der BUND Rhein-Sieg Kreis die aktuellen Wegebaumaßnahmen bei
der zuständigen unteren Naturschutzbehörde angezeigt und mit Mail vom 05.01.2022 den Vollzug
erfragt. Bislang ohne Antwort. Tatsächlich wurden im FFH Gebiet die Wegeausbauten fortgesetzt.
Der BUND hat daraufhin mit Schreiben vom 10.02.2022 das Landesumweltministerium angeschrieben und um Rechtsvollzug gebeten.


Für die Wegebaumaßnahmen wäre unabhängig von der Frage, ob die Schutzgebietsverordnung diese Maßnahmen decken würde und ob hier eine Wartung oder ein Ausbau vorliegen, auf jeden Fall eine qualifizierte FFH Prüfung erforderlich.
Denn der Wegebau, selbst im Falle einer angenommenen Unterhaltungsmaßnahme, dient nicht dem Schutzzweck des FFH Gebietes und stellt daher keine (Naturschutz -)Verwaltungsmaßnahme für das FFH Gebiet dar. Durch die Wegeerhöhung von bis zu 30 cm und die unglaublichen Massen an Fremdmaterial sind erhebliche Auswirkungen auf den Wasserabfluss, den pH Wert und die Querbarkeit für z.B. Feuersalamander nicht ausgeschlossen.
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2021 C 559/19 entschieden, dass die „Fortführung der gegenwärtigen Praxis“ eines Eingriffs (im Bezugsfall die Entnahme von Grundwasser) eine Störung der geschützten Lebensräume nicht rechtfertigt (RNr. 170 des Urteils). Es ist also verfehlt anzunehmen, eine zu erneuernde Nutzung sei ohne FFH Prüfung zulassungsfähig und die Möglichkeiten der Eingriffs Minimierung könnten vernachlässigt werden.
Wegen des unzureichenden FFH Gebietsschutzes in ganz Deutschland hat die EU Kommission am 18.02.2022 Klage gegen Deutschland erhoben.


V.i.S.d.P.: BUND Rhein-Sieg, Steinkreuzstraße 10/14, 53757 Sankt Augustin

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