BUND-Kreisgruppe Rhein-Sieg

BUND fordert Erhalt des Burghofweges

23. Mai 2021 | Pressemitteilung

Bildquelle: Pixabay

Königswinter, 24.05.2021: Der Wanderweg am Burghof im Siebengebirge wurde jüngst gesperrt. Das ist erstaunlich, denn der Weg ist Bestandteil des Wegekonzeptes der Bezirksregierung Köln, das im Amtsblatt der Bezirksregierung öffentlich bekannt gemacht wurde. Nach Auffassung des BUND ist der Rhein-Sieg-Kreis nicht befugt, solchermaßen amtlich festgelegte Wege einfach einzuziehen bzw. einziehen zu lassen. Die Schutzgebietsverordnung erlaubt keine freie Verfügung der Naturschutzbehörde, den mühsam und auf breiter Basis ausgehandelten Wegeplan als Bestandteil der Verordnung dem Eigentümer zuliebe zu ändern.

Aus Sicht des BUND ist der auch touristisch attraktive Weg am Burghof mit Blick ins Rheintal langfristig von zentraler naturschutzfachlicher Bedeutung im Wegenetz. Denn er sichert einen alternativen, landschaftlichen Aufstieg zum Drachenfels, wenn der obere Eselsweg in den nächsten Jahren bei erneuten Felsabbrüchen und Felssicherungsmaßnahmen vorübergehend oder langfristig gesperrt werden muss. Wer den Eselsweg kennt, der weiß, dass dort trotz umfangreicher Baumaßnahmen weitere, auch als FFH-Lebensraumtypen geschützte Felsen ungesichert anstehen. Ein weiterer technischer Verbau wird dort zugleich immer schwieriger, da der Lebensraum der Felsen durch die bereits erfolgte, umfassende Zerstörung naturnaher Felsstandorte im Zuge der Felssicherungsmaßnahmen unterhalb der Burgruine bereits arg dezimiert worden ist.

Der BUND hält es für geboten, den Burghofweg als landschaftlichen attraktiven Aufstieg fachgerecht und sicher zu gestalten. Der plötzliche Rückbau des Weges soll offenbar die Umgestaltung des Burghofs zu einem Hotel- und Gastronomiestandort weiter vorbereiten. Diese Nutzung ist aber nicht genehmigungsfähig, da ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht dargestellt werden kann und die Naturschutzziele entgegenstehen. Hier arbeiten also der neue Investor, das Land NRW als bisheriger Eigentümer des Weges und die untere Naturschutzbehörde zum Nachteil des Naturschutzes zusammen; das ist zumindest der Eindruck des BUND. Zugleich verklagt gerade die EU die Bundesrepublik Deutschland wegen des von den Behörden unzureichend ausgeübten Schutzes der FFH-Gebieten.

Der Rückbau des Weges stellt auch keine Naturschutzmaßnahme zur Förderung des FFH-Lebensraumes der Glatthaferwiese dar, da eine Mahd, fachliche Voraussetzung für eine gut entwickelte Glatthaferwiese, nicht angestrebt wird, sondern lediglich eine Schafbeweidung.

Weiterhin ist der Wegerückbau nicht, wie von der Bezirksregierung Köln dargelegt, durch § 8 der Schutzgebietsverordnung ins Belieben der unteren Naturschutzbehörde gestellt. Die Regelung dort formuliert lediglich, dass Rückbaumaßnahmen, die mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde erfolgen, vom Verbotskatalog der Verordnung freigestellt sind. § 8 setzt aber nicht den amtlichen Wegeplan außer Kraft.
 

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