03. März 2020
Siebengebirge, 30.09.2026: Im Beschluss vom 28.9.2026 hat die 8. Kammer des VG Köln im Eilverfahren gegen die Baugenehmigung für den Umbau und die Nutzung des ehemaligen Burghofs in Königswinter (Az. 8 L 1276/25) die aufschiebende Wirkung der Klage des BUND NRW aufgehoben. Im von der beigeladenen Burghof GmbH angestrengten Wiederaufnahmeverfahren hat das Gericht in der Interessensabwägung nun zunächst den Interessen der Beigeladenen den Vorrang gegenüber den Naturschutzbelangen eingeräumt. Die Entscheidung in der Hauptsache steht allerdings im baurechtlichen Verfahren wie im naturschutzrechtlichen Verfahren ohnehin noch aus.
Der BUND NRW hat bereits mit heutigem Datum gegen den Beschluss der 8. Kammer Beschwerde vor dem OVG Münster eingelegt. Der Beschluss weist bereits selbst darauf hin, dass das für die Baugenehmigung wesentliche naturschutzrechtliche Befreiungsverfahren gerade in einem Beschwerdeverfahren vor dem OVG neu bewertet wird. Obsiegt der BUND dort, hat die Baugenehmigung unmittelbar keinen Vollzugskraft mehr und auch der Beschluss der 8. Kammer wäre nicht mehr aufrecht zu erhalten.
Nach erster Einschätzung des BUND weist der Beschluss eklatante Rechtsfehler auf. So übersieht die Baukammer die unmittelbare Bedeutung des FFH-Rechts für das baurechtliche Verfahren. Denn dort ist die FFH-Prüfung vorzunehmen. Mit der erst auf Veranlassung des Rechtsstreits durchgeführten Nachkartierung zentraler Arten des FFH-Schutzgutes (z.B. Feuersalamander und Hirschkäfer) wurde mit umfangreichen Funden dieser zunächst als nicht relevant angenommen Arten die Bedenken des BUND gegen das Hotel- und Ferienwohnobjekt geradezu unterstrichen und keineswegs ausgeräumt. Außerdem ist festzuhalten, dass die FFH-Gutachten den gerade erst wieder im Juli 2026 vom EuGH dargestellten Mindestanforderungen an eine FFH-Prüfung
nicht genügen, da bereits das FFH-Maßnahmenkonzept für das Siebengebirge nicht ausreichend tragfähig ist.
Auch wenn aufgrund des aktuellen Beschlusses die Burghof GmbH rechtlich über ein beschränktes Zeitfenster verfügt, in dem sie nun auf eigenes Risiko weiterbauen dürfte, ist aus Sicht des BUND absehbar, dass letztendlich die Anwendung des FFH- Gebietsschutzrechts gelingen wird und das Siebengebirge vor immer weiterer touristischer Erschließung an dieser Stelle geschützt werden kann. Insofern wertet der BUND die aktuelle Entscheidung als Pyrrhussieg für die Burghof GmbH, da jeder Weiterbau das Risiko eines hohen wirtschaftlichen Verlustes zusätzlich antriebe.
V.i.S.d.P.: BUND Rhein-Sieg, Achim Baumgartner, Steinkreuzstraße 14, 53757 Sankt Augustin
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