20. Oktober 2022
Am 15.04.2023 ist die Energiesparverordnung ausgelaufen, die u.a. die Außenbeleuchtung einschränkte. Das Anstrahlen öffentlicher Gebäude oder der Einsatz von Leuchtwerbetafeln ist demnach wieder grundsätzlich möglich. Weiterhin gelten aber Vorgaben des Artenschutzes und Vorgaben zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Vermeidbares Beleuchtung sollte daher weiterhin unterbleiben, um Rücksicht auf die Belange der Natur zu nehmen und Energie einzusparen, die nicht uneingeschränkt zur Verfügung steht und weiterhin auch Geld kostet.
Auf dem Weg hin zu einer nachhaltigen Gesellschaft ist es notwendig, Gewohnheiten in Frage zu stellen und viel konsequenter als bisher unmittelbar vermeidbare Beeinträchtigungen unserer Lebensgrundlagen dauerhaft abzustellen, wenn uns weiterhin eine belebte und damit leistungsfähige Natur umgeben soll. Besonders negativ wirken Beleuchtungen in großer Höhe, in der Nähe von Gewässern oder in Grünräumen und Schutzgebieten. Licht in der Nacht wirkt für zahlreiche Tiergruppen, Vögel, Insekten, Fische, Amphibien, etliche Fledermäuse, z.T. so nachteilig, dass ganze Populationen aussterben oder Lichtbarrieren (etwa eine beleuchtete Straße) wie eine Mauer nicht überwunden werden. Selbst vermeintlich „insektenfreundliche“ Leuchtmittel beschränken diese nachteiligen Wirkungen nur teilweise und nur für bestimmte Tiergruppen. Jede vermeidbare künstliche Beleuchtung ist daher ein Gewinn. Kommunen, Gewerbebetriebe, Industrie und Private sind daher weiterhin aufgerufen, Kunstlicht zu vermeiden und zu mindern.
Der Rhein-Sieg-Kreis steht zudem als untere staatliche Naturschutzbehörde in der Pflicht, für die Schutzgebiete proaktive Dunkelkonzepte als Teil des Schutzgebietsmanagements zu entwickeln. Auch der § 41a des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) wird, sobald die erforderliche Umsetzungsverordnung vorliegt, wirksam werden und den Blick auf die aktuell eher noch zunehmende Lichtverschmutzung schärfen. Bereits gültig ist § 23 Absatz 4 des BNatSchG: „In Naturschutzgebieten ist im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen verboten.“
Hintergrund u.a.:
www.bfn.de/publikationen/bfn-schriften/bfn-schriften-543-leitfaden-zur-neugestaltung-und-umruestung-von
www.bund-nrw.de/themen/stadtnaturschutz/lichtverschmutzung/
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