BUND-Kreisgruppe Rhein-Sieg

Grafenwerth: Baustopp für Abschnitte 2 + 3

22. Mai 2020

Die inzwischen fast fertig gestellten Spielplätze in der Nordspitze der Insel. Vor dem Bau standen hier große, alte Bäume.

Das Verwaltungsgericht Köln hat heute mit seinem Beschluss 14 L 202/20 die aufschiebende Wirkung der Klage des BUND NRW zur Insel Grafenwerth größtenteils wiederhergestellt. Die Bauabschnitte 2 und 3, also Uferpromenade, Freitreppe und Bühnenfundamente sowie Spielfelder im mittleren Inselteil dürfen erst einmal nicht gebaut werden. Für diese Bauabschnitte wird dem Antrag des BUND, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Befreiungsbescheid der Kreisverwaltung wiederherzustellen, voll entsprochen.

Das Gericht hat im heutigen Beschluss festgestellt, dass für die Bauabschnitte 2 und 3 die "Klage in der Hauptsache ... mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest zu der Feststellung führen" wird, "dass der Bescheid rechtswidrig ist."

Für den ersten Bauabschnitt, den Spielbereich in der Nordspitze, betont das Gericht die geringere Wertigkeit des dortigen Waldes und z.B. Qualitätsmängel im Boden durch Bauschuttablagerungen. Zudem hält es das Gericht für glaubhaft, dass die Spielplätze die negative Freizeitnutzung in der Südspitze mindern könnten, sie also eine Lenkungswirkung erzielen. Insofern sieht das Gericht davon ab, seine Entscheidung vom 13.02.2020, den Bau nicht sofort zu stoppen, nun, nachdem die Spielplätze fast fertig gestellt sind, zu ändern.

Das Gericht hat dargelegt, dass naturschutzrechtliche Befreiungen "nicht dazu dienen, landschaftsrechtliche Regelungen in einem nicht unerheblichen Umfang außer Kraft zu setzen oder inhaltlich zu ändern. Sie sind nicht dafür konzipiert, bauliche Anlagen in nennenswertem Umfang in für den Landschaftsschutz bedeutsamen Teilen eines Landschaftsschutzgebietes oder gar flächendeckend zuzulassen, und auf diese Weise einen allgemeinen, sich generell stellenden Konflikt zwischen Landschaftsschutz und anderen öffentlichen Interessen liegenden Zielen aufzulösen."

Aus Sicht des BUND ist der Beschluss ein weiterer Erfolg, da die Grenzen einer Befreiungsoption einmal mehr vom Gericht in einem Rechtsstreit zwischen BUND und Kreisverwaltung klar skizziert und im Sinne der Lesart auch des BUND bestätigt werden. Die Befreiung ist eben kein Vehikel, alle möglichen privaten oder kommunalen Sonderwünsche gegen Natur- und Landschaftsschutz zuzulassen.

Ob am Ende die Auffassung tragen wird, mit den Eingriffen in die Nordspitze ließe sich eine Entlastungswirkung für die Südspitze erzielen, wird abzuwarten sein.

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