03. Februar 2024 | Obstblütenlandschaft
Quellenangabe: Von Alf van Beem - Eigenes Werk, Gemeinfrei
Siebengebirge / Köln, 26.01.2023: Mit Schriftsatz vom 25.1.2023 hat der BUND NRW nach der Klageerhebung nun den "Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung" der Klage beim Verwaltungsgericht Köln gestellt. Damit liegt jetzt allen Verfahrensbeteiligten ein 53seitiger Schriftsatz mit einer Begründung vor, zuzüglich 12 Anlagen. Der BUND legt in seinem Antrag dezidiert dar, dass und weshalb das geplante, privatnützige Bauvorhaben weder mit der Schutzgebietsverordnung noch mit den Schutzzielen für das europäische Fauna-Flora-Habitat-Gebiet vereinbar ist. Es dient auch nicht dem Denkmalschutz, da die geplanten baulichen Eingriffe außerordentlich umfangreich sind.
Der Antrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist notwendig, weil die Kreisverwaltung für den beklagten Ausnahme- und Befreiungsbescheid nicht die Klärung durch die bereits absehbare Klage abwarten wollte und deshalb den "Sofortvollzug" des Bescheides angeordnet hatte. Damit wird zunächst die eigentlich aufschiebende Wirkung einer Klage unmittelbar ausgesetzt. Der jetzige Antrag des BUND NRW ist das Rechtsinstrument, um die aufschiebende Wirkung trotz der Sofortvollzugsanordnung wieder herstellen zu können. Das Gericht entscheidet dabei, ob die Schutzabsichten des Klägers, hier des BUND, durch einen Sofortvollzug des Bescheides zu stark beschnitten werden und ob die Klage hinreichende Aussichten auf Erfolg hat.
Dass eine langwierige, aber erfolgreiche Klage nur bedingt sinnvoll ist, wenn parallel das Bauvorhaben nicht weiter umgesetzt wird und keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, ist sicherlich einsichtig. Das VG Köln hat bereits den Antragsgegner, den Rhein-Sieg-Kreis, und die beigeladene, also in das Verfahren mit eingebundene Burghof GmbH zunächst zur Stellungnahme mit einer Frist von drei Wochen auffordert. Die Burghof GmbH ist auch im Klageverfahren beigeladen. Das Aktenzeichen des Antrags lautet: 14 L 137/23. Das Aktenzeichen der Klage lautet: 14 K 356/23.
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