BUND-Kreisgruppe Rhein-Sieg

BUND bittet Gericht um Klärung und fordert Schutzvollzug ein

10. Mai 2022

Die Insel Grafenwerth ist als Rheininsel, zusätzlich umgeben von einem europäischen Fauna-Flora-Habitat-Schutzgebiet (FFH), ein besonders sensibler Ort. Veranstaltung mit mehr als 100 Personen sind dort nach der Schutzgebietsverordnung der Bezirksregierung Köln grundsätzlich nicht zulässig. Die Insel soll laut den Zielen der Landschaftsschutzgebietsverordnung geschützt und entwickelt werden, u.a. um den internationalen Biotopverbund entlang des Rheines und die Natur der Auenwälder zu stärken. Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen können laut Verordnung im begründeten Einzelfall im Rahmen einer landschaftsrechtlichen Befreiung möglich sein, wenn sie mit dem Schutz der Natur vereinbar sind. Der Ausbau der Insel zu einem festen Festival-Standort, wie ihn die Stadt Bad Honnef vorantreibt, steht dazu jedoch im Widerspruch. Die aktuell im Juni und Juli geplanten fünf Event-Veranstaltungen mit jeweils etwa 3.500 Personen auf der Insel Grafenwert haben sich dieser Einzelfallprüfung durch ein Befreiungsverfahren nicht gestellt. Die Kreisverwaltung vertritt die Auffassung, eine Befreiung – und damit eine naturschutzrechtliche Zulassungsprüfung – ließe sich umgehen, weil auf der Insel ein Veranstaltungsgelände verwaltungsintern durch die Bezirksregierung abgegrenzt worden sei. So sei ein geeignetes Gelände geschaffen und der Anforderung der Verordnung Genüge getan. Dieser Auffassung folgt der BUND nicht und hat heute zur Klärung das Verwaltungsgericht in Köln angerufen. Über eine zunächst am 06.04.2022 dem Umweltministerium vorgelegte Beschwerde wurde bislang noch nicht entschieden.

Der BUND bezweifelt, dass regelmäßige und in der Zahl unbeschränkte Großveranstaltungen, zumal in der Hauptbrutzeit, auf der Insel mit dem in der Verordnung festgelegten Schutzzweck der Insel und dem FFH-Gebietsschutz vereinbar sein könnten. Dabei stützt er sich auch auf eine bereits formulierte Einschätzung des Verwaltungsgerichtes Köln im Eilverfahren zum Ausbau der Insel. Das Gericht hatte im Beschluss 14 L 202/20 am 22.05.2020 den Bau einer festen Bühne untersagt und festgestellt: „Die Erteilung der Befreiung für die im Bauabschnitt 3 für eine Bühne für verschiedenste Veranstaltungen vorgesehene asphaltierte Fläche ist schon deshalb rechtswidrig, weil sie [sich] bei Betrachtung ihrer Folgen nicht mehr als einzelfallbezogene Regelung erweist, sondern vielmehr die Verbotsvorschrift des § 4 Abs 2 Nr. 7 LSGVO funktionslos machen würde. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 LSGVO ist es verboten, Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen außerhalb der befestigten Wege [...] oder den dafür vorgesehenen Flächen abzuhalten. Auf der Insel Grafenwerth ist eine Fläche in der
geplanten Größe, die gezielt für solche Veranstaltungen vorgesehen ist und die für eine Bühne notwendige Infrastruktur vorhält, bislang nicht vorhanden.“

Der BUND hat bereits frühzeitig die Stadt und den Eventveranstalter im August 2021 auf den Beschluss des Gerichts hingewiesen. Im April 2022 wurde die Stadt abermals angeschrieben und um Aufklärung gebeten. Weder die Stadt Bad Honnef noch der Veranstalter haben auf diese Hinweise reagiert. Das gerichtliche Hauptsacheverfahren zum nur teilweise erfolgten Inselausbau ist weiterhin offen. Den Bau der geplanten Rheintreppe und Bühne hatte das Gericht bereits im Eilverfahren untersagt. Mit der neuen Planung für das Rheinufer bei Rhöndorf, das ebenfalls als FFH-Gebiet geschützt ist, bahnen sich neuerliche Naturschutzkonflikte an. Die Beachtung der gesetzlichen Schutzvorgaben als Basis der Stadtplanung ist offenbar eine politische Herausforderung, trotz des in der Verfassung verankerten Rechtsstaatsprinzips.

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