20. Oktober 2022
Der BUND Rhein-Sieg ist entsetzt über den in den letzten Tagen erfolgten, großflächigen Umbruch von etwa 2,4 Hektar bzw. 24.000 Quadratmetern Grünland in Bornheim zwischen Bornheim-Brenig und dem Römerhof. Die betroffene Parzelle 115 am Neuweg ist ausgewiesenes „Dauergrünland“ im Sinne der EU-Agrarpolitik und wurde in einem Fachgutachten im Jahr 2019, das im Auftrage der Kreisverwaltung Siegburg erstellt worden ist, als „schutzwürdiges Biotop“ erfasst und dargestellt. Die Wiese bzw. Weide war für das Vorkommen des Wiesen-Storchschnabels bekannt.
Grünlandumbruch ist ein schwerer Eingriff in den Boden und beseitigt wirksam die Artenvielfalt sowohl der Pflanzen als auch der Tiere. Die gewachsene Bodenstruktur ist danach für Jahre zerstört, der Trockenstress für die Pflanzen steigt weiter erheblich an.
Wiesen und Weiden sind keine Biotope, die in ihrer Komplexität durch Einsaat problemlos hergestellt werden können, auch wenn viele Neueinsaaten bereits früh eine bunte Blütenpracht gut vermehrbarer Arten zeigen. Es bedarf jedoch vieler Jahre Wiesenpflege, ehe sich zwischen den Arten ein stabiles Gleichgewicht einstellt und sich die ganze Vielfalt z. B. auch der Insekten, Spinnen, Bodenpilze usw. ausgebildet hat. Viele Arten wandern erst über die Zeit nach und nach (wieder) ein, sofern sie im Umfeld überhaupt noch vorhanden sind. Erst nach Jahrzehnten wird die typische Artenvielfalt im Grünland nach einem Umbruch wieder erreicht.
Der BUND ist in der „Obstblütenlandschaft Botzdorf-Hennesenberg“ im Grünlandschutz besonders aktiv. Umso bedauerlicher ist es dann, wenn andere Eigentümer oder Pächter mit ihren Aktivitäten genau das Gegenteil bewirken und zur Zerstörung des so wertvollen und artenreichen Gebiets oder seiner Artenvielfalt beitragen.
Der BUND hat den Fall der zuständigen Kreisverwaltung in Siegburg zur Prüfung gemeldet. Klärungsbedürftig ist, ob die Fläche vom Umbruchverbot des § 16 Landesnaturschutzgesetzes NRW erfasst wird, ob Verbote des Landschaftsplanes Nr. 2 (Bornheim) berührt werden und ob z.B. wegen des Steinkauzes, der hier Brutvogel ist, ein Artenschutzverstoß vorliegt. Zu prüfen wäre auch, ob hier ein Eingriff im Sinne der gesetzlichen Eingriffsregelung vorliegt, da der Umbruch voraussichtlich nicht der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft zugeordnet werden kann.
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