BUND-Kreisgruppe Rhein-Sieg

Gericht stellt aufschiebende Wirkung der BUND Klage wieder her - Baugenehmigung des Kreises voraussichtlich rechtswidrig

14. September 2021

Rhein Sieg Kreis, Windeck, 14.09.2021: Mit Beschluss vom 09.09.2021 (übermittelt am 13.09.2021) hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln ihren Hängebeschluss vom 05.08.2021 bestätigt. Damit bleibt der Baustopp für ein Wohnhaus in
Windeck Dreisel bestehen. Die vom Kreis erteilte Baugenehmigung sei mit großer Wahrscheinlichkeit unrechtmäßig erteilt worden.

Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) hatte gegen den Baubescheid am 19.07.2021 Klage erhoben, da das Bauvorhaben im Landschaftsschutzgebiet, unmittelbar an der Grenze zum europäischen Fauna Flora Habitat Gebiet "Wiesen bei Dreisel“ und unter Zerstörung gesetzlich geschützter Biotope durchgeführt wird. Ein Artenschutzbeitrag fehlt. Damit wurden zahlreiche Schutzgüter übergangen bzw. unzureichend berücksichtigt.

Als Genehmigungsbasis diente der Kreisverwaltung eine Abrundungssatzung aus dem Jahre 1984 . Sie sei aber, so das Gericht, keine geeignete Genehmigungsbasis. Die Abgrenzung der Satzung sei nicht mit den engen Vorgaben für eine Abrundungssatzung vereinbar. Das Instrument dürfe nicht genutzt werden, um einen regulären Bebauungsplan zu umgehen „Der Begriff der Abrundung ist mithin eng auszulegen“, so das VG Köln in seinem Beschluss. Und weiter: „Regelmäßig endet der Bebauungszusammenhang am letzten Baukörper“. Für den konkreten Fall sah das Gericht diesen Zusammenhang nicht mehr als gegeben an. Entsprechend handle es sich bei dem Bauvorhaben nach Auffassung des Gerichts nun um ein sonstiges Bauvorhaben im Außenbereich (§ 35 (2) BauGB), das dort nicht genehmigungsfähig sei. Denn es beeinträchtige öffentliche Belange gemäß § 35 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Ansatz 5 des Baugesetzbuches. Der Bau ist so der vorläufige Beschluss mit den Schutzbelangen nicht vereinbar.

Die Entscheidung des Gerichtes ist eine wichtige Klarstellung. Sie hat Auswirkungen auf die weitere Nutzung von Abrundungssatzungen. Die Baugenehmigungsbehörden sind daher aufgerufen, die oft alten Satzungen kritisch auf ihre Anwendbarkeit zu prüfen. Im Zweifelfall ist ein neues Baurecht im Zuge der Bauleitplanung zu schaffen, dass sich den modernen Prüfanforderungen und der Rücksichtnahme auf Umwelt und Naturschutzbelange im Sinne der gesetzlichen Vorgaben stellt.

Der BUND hat mit seinem Erfolg einmal mehr aufgezeigt, dass die Rechtsanwendung im Kreis keineswegs gesichert ist. Die Klage war erforderlich geworden, weil die verwaltungsinterne Aufsicht zuvor nicht funktioniert hatte. Sowohl der Rhein Sieg Kreis als auch die Aufsichtsbehörde, die Bezirksregierung Köln, die beide im Vorfeld mit dem Fall konfrontiert worden waren hatten einen Rechtsverstoß nicht erkannt.

"Der nicht mehr eigenständig funktionierende Rechtsvollzug durch die Verwaltungen ist für unseren Rechtstaat ein enormes Problem!“, so der Kreisgruppensprecher des BUND, Achim Baumgartner. Es ist bedauerlich, dass Hinweise darauf nicht mehr Aufmerksamkeit erfahren und im politischen Raum sogar nahe zu ausschließlich negativ konnektiert werden, anstatt den Rechtsvollzug wieder zu stärken.

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