BUND-Kreisgruppe Rhein-Sieg

Tourismuswege ohne Zulassung

23. Mai 2021 | Pressemitteilung

Quelle: Pixabay

Seit Jahren entwickelt der Rhein Sieg Kreis in und an europäischen Fauna Flora Habitat Gebieten (FFH) touristische Angebote, ohne deren Betrieb einer förmlichen naturschutzrechtlichen Zulassung mit FFH Prüfung zu unterziehen. Gleich ob Rheinsteig, Agger Sülz Radweg, Bergisch hoch 4 Routen durch das Naafbachtal oder Siegtalradweg, ihnen allen fehlt die naturschutzrechtliche Zulassung. Denn in den europäischen Fauna Flora Habitat Gebieten bedürfen alle "Pläne" und "Projekte", die für sich oder im Zusammenwirken mit anderen "Plänen" und "Projekten" erheblich auf die Schutzgebiete auswirken können (§ 34 (1) BNatSchG), der FFH Prüfung und ggf. der naturschutzrechtlichen Ausnahmeerlaubnis. Im Hype öffentlicher Förderung, etwa im Zuge der Regionalen, wurde diese Prüfung stets abgelehnt bzw. die drohende Beeinträchtigung der Schutzgebiete nicht erkannt. Lediglich der Bau von Radwegen wurde geprüft, der Gesamtbetrieb aber nicht.

Der Betrieb der Wander und Radwege führt für die Schutzgebiete zu erheblichen Belastungen. Sie entstehen durch eine höhere Präsenz der Menschen, zunehmend sogar auch nachts, durch fehlende Parkplätze und entsprechende Folgen , durch fehlende sanitäre Einrichtungen und noch mehr Menschen und Hunde jenseits der Wege. Die Naturschutzziele werden nicht mehr erreicht.
Die EU verklagt aktuell die Bundesrepublik Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof, denn die Verpflichtung, die Fauna Flora Habitat Gebiete zu schützen und naturschutzfachlich zu entwickeln, wird auch im Rhein Sieg Kreis völlig unzureichend umgesetzt.

Der BUND Rhein Sieg wirbt regelmäßig für eine ordentliche FFH Prüfung zu diesen Projekten. Damit stiege auch die Chance, Planungen zu entwickeln, die zugleich den Naturschutz m it beförderten. Das gelänge z.B. durch eine gezielte Besucherlenkung, den Verzicht auf touristische Bewerbung und damit einem klaren Vorrang der Naherholung. Möglich würden auch Preisgaben besonders störender Wegeabschnitte und die Reduktion anderer Belastungen etwa durch den Bootssport auf den Schutzgebietsgewässern, also der Agger und der Sieg. Die Chance, mit der staatlichen Förderung solcher Freizeit Projekte auch wirksame Entlastungseffekte für die Schutzgebiete zu erzielen, wird stattdessen regelmäßig vertan.

Die fehlende naturschutzrechtliche Zulassung bzw. die unzureichende Beschränkung der touristischen Wegeprojekte fällt dem Kreis erwartungsgemäß mehr und mehr auf die Füße. Er sieht sich in der Pflicht, mit zusätzlichem Ordnungspersonal im Gelände die enorme und wachsende Anzahl der Regelverstöße abzufangen.

Der Projektbegriff im Sinne der FFH Richtlinie ist wirkungsbezogen zu verstehen und umfasst alle Beeinträchtigungen der Nat ur (st. Rspr. EuGH, Urt. v. 14.1.2010, C 226/08, Rn. 38; Urt. v. 7.11.2004, C 127/02 Rn. 24 ff; Urt. v. 10.1.2006, C 98/03 Rn. 40 ff.). Damit sind auch Einwirkungen erfasst, die nicht mit baulichen Veränderungen einhergehen (EuGH Urt. v. 10.1.2006, C 98/03 Rn. 40 ff.).

 

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