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Windräder

Mit Pressemitteilung vom 13.10.2025 teilt der Rhein-Sieg-Kreis mit, dass er acht Windenergieanlagen in Eitorf und Ruppichteroth in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung zu genehmigen gedenkt („Genehmigungsverfahren 1“). Die Kreisverwaltung baut damit auf dem Konstrukt des § 6 WindBG auf, das für im Regionalplan ausgewiesene Windenergiebereiche keine eigenständige Umweltprüfung mehr auf der Genehmigungsebene vorsieht. Der Bundesgesetzgeber unterstellt dabei, dass die rechtlich zwingend durchzuführende Umweltprüfung bereits im Regionalplan erfolgt sei.  
Im Falle des Regionalplanes Köln und des Sachlichen Teilplanes Erneuerbare Energien ist diese Umweltprüfung jedoch nicht geglückt. Sie ist sowohl unvollständig, als auch fehler- und lückenhaft. Sie reicht eindeutig nicht aus, um die Freistellungsvoraussetzungen des § 6 WindBG bzw. des Europarechts zu erfüllen. Zum Beispiel ist die Prüfung der Betroffenheit der Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH) methodisch fehlerhaft, zahlreiche Belastungspfade wurden nicht erkannt, der FFHUmgebungsschutz wurde falsch verstanden und bezogen auf die Schutzgüter, vor allem Vogel- und Fledermausarten mit großen Aktionsräumen, viel zu kleinräumig abgegrenzt. Die notwendige Kartierung wenigstens wesentlicher windkraftsensibler Tierarten fand gar nicht erst statt, so dass die erforderliche aktuelle und vollständige Datengrundlage für die Umweltprüfung und eine die Artenschutzkonflikte mindernde Planung schlicht fehlt. Eine Umweltprüfung ist aber angewiesen auf eine eigenständige aktuelle Datenbasis.  
Nach Auffassung des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) ist es daher nicht möglich, den § 6 WindBG auf die acht beantragten Anlagen in Eitorf und Ruppichteroth anzuwenden. Fehlerhaft aufgestellte Pläne sind keine geeignete Basis für Genehmigungen.  
Für die anderen fünf geplanten Anlagen, für die der Antragssteller selbst eine Umweltprüfung durchführt („Genehmigungsverfahren 2“), wird sich im weiteren Verlauf bei gründlicher Prüfung voraussichtlich herausstellen, dass die Umweltvoraussetzungen für Windenergieanlagen nicht vorliegen.  
Der BUND ist nicht generell gegen Windkraftanlagen. Es ist jedoch erforderlich, im Sinne der allgemeinen Grundregeln der Raumordnung auf der Basis ausreichenden Wissens Konflikte so zu minimieren, dass alle Belange zukunftsfähig aufgestellt werden können. Dazu gehört es auch, die europäischen und nationalen Schutzgebiete und die Dichtezentren von windkraftsensiblen Arten ausreichend und funktionsfähig zu bewahren. Ein politisch verordneter Vorrang nur eines Belanges (Windenergieausbau) ohne raumplanerische Bewältigung greift dabei zu kurz.  

V.i.S.d.P.: BUND Rhein-Sieg, Steinkreuzstraße 14, 53757 Sankt Augustin

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