03. Februar 2024 | Obstblütenlandschaft
„Hängebeschluss“ zum Borkenkäfer – das Rechtsschutzbedürfnis des BUND überwiegt
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat am 31.10.2019 im Rechtsstreit zwischen dem BUND als Antragsteller und dem Rhein-Sieg-Kreis als Antragsgegnerin zum Einschlag von Fichten im Bad Honnefer Stadtwald bis zur noch ausstehenden Eilentscheidung einen sogenannten „Hängebeschluss“ erlassen. Eine Entscheidung im Eilverfahren wurde noch für dieses Jahr in Aussicht gestellt.
Zur Wahrung der vom BUND vertretenen Naturschutzinteressen hat das OVG Münster dem Rhein-Sieg-Kreis in seinem Beschluss aufgegeben, „die Einstellung der im Zusammenhang mit der Borkenkäferbekämpfung stehenden Baumfällarbeiten ... anzuordnen; ausgenommen sind aktuell vom Borkenkäfer befallene Fichten außerhalb eines Streifens von 15 m um Laubwaldbestände, die weiter gefällt werden dürfen.“
Das Gericht stellt in seiner nur vorläufigen Entscheidung darauf ab, dass „nach dieser Zwischenverfügung nur sukzessive im weiteren Verlauf“ befallene Fichten gefällt werden. Dadurch soll „die Entstehung von den Interessen des Antragsstellers zuwider laufenden großräumigen Kahlschlagflächen verhindert“ werden. Nach Auffassung des Gerichts überwiegt „derzeit das Interesse des Antragsstellers, dass im tenorierten Umfang weitere Fällungen von Fichten im Stadtwald ... bis zu einer Entscheidung des Senats über seine Beschwerde und damit über seinen Eilantrag unterbleiben.“
Nach Einschätzung des BUND ist damit der Einsatz von Harvestern im weiteren Verlauf bis zur Klärung durch das Oberverwaltungsgericht vom Tisch und allein eine selektive Fällung von offenkundig befallenen Einzelfichten mittels Motorsäge zulässig. Nicht zulässig ist die Fällung sowohl gesunder als auch toter oder nicht mehr befallener Fichten sowie ein Abtransport der gefällten Bäume. Auch die Anlage von Rückegassen ist damit nach Auffassung des BUND nicht gestattet.
Der BUND bewertet den Beschluss, der ganz erheblich vom vorlaufenden Beschluss des VG Köln abweicht, sehr positiv. Offen bleiben bei diesem „Hängebeschluss“ dagegen naturgemäß die eigentlich klärungsbedürftigen und entscheidenden rechtlichen Fragen zur Zulässigkeit von großflächigen Kahlschlägen in einem europäischen Naturschutzgebiet ohne eine sachgerechte Prüfung der Auswirkungen auf die Schutzziele des Gebietes, ohne die notwendigen forstrechtlichen Genehmigungen und ohne eine FFH-Verträglichkeitsprüfung sowie ohne artenschutzrechtliche Ausnahmeerlaubnis.
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